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Laut Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 2.3.2004 (AZ BvR 784/03) ist es in Deutschland möglich, ohne Arzt, Psychologe oder Heilpraktiker zu sein, mit kranken Menschen zu
arbeiten.
Dabei darf, nach diesem Urteil, jedoch nicht Heilkunde im üblichen Sinn ausgeübt werden.
Es dürfen lediglich die Selbstheilungskräfte angeregt werden. Diese Art von Heilern/innen muss deshalb auf Diagnosen und Verordnungen von Anwendungen jeder Art verzichten.
Im Folgenden werden die rechtlich und ethisch notwendigen Grundregeln einer solchen Tätigkeit weiter dargelegt. Gesetzliche Vorschriften sind bindend.